Onlinekurs · Veranstaltungsrecht · Oberösterreich

OÖ Veranstaltungs­sicherheits­gesetz - der Onlinekurs

Veranstaltungen rechtssicher umsetzen in Oberösterreich: vom allgemeinen Veranstaltungsrecht über das dreistufige Verfahren - melden, anzeigen, bewilligen - und die Veranstaltungssicherheits- verordnung bis zum Stand der Technik. Praxisnah erklärt von Prof. Mag. Dr. Klaus Vögl.

3 Kapitel 2 h 25 min Video Kursunterlagen Teilnahmebestätigung

€ 418,80 inkl. 20 % USt (AT) · € 349,- netto · Abwicklung über Digistore24 · sofortiger Kurszugang

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Warum es zählt

In Oberösterreich führen drei Wege zur Veranstaltung.

Das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterscheidet drei Stufen: melden, anzeigen oder bewilligen. Welche gilt, entscheidet über Frist und Behörde - und über das, was Sie vorlegen müssen.

Dazu kommt die Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung mit den technischen Mindesterfordernissen. Der Onlinekurs übersetzt beides in konkrete Schritte für Ihre Planung.

§ 6 · Melden

Meldepflichtig

Unter anderem Kleinveranstaltungen und Veranstaltungen in bereits bewilligten Stätten: spätestens zwei Wochen vorher der Gemeinde schriftlich melden.

§ 7 · Anzeigen

Anzeigepflichtig

Der Regelfall: Jede Veranstaltung, die weder melde- noch bewilligungspflichtig ist, spätestens sechs Wochen vorher bei der Gemeinde anzeigen.

§ 8 · Bewilligen

Bewilligungspflichtig

Veranstaltungen im Tourneebetrieb brauchen eine Bewilligung der Landesregierung. Dazu kommt die eigene Veranstaltungsstättenbewilligung (§ 9).

Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz auf einen Blick

Anzeige
Der Regelfall: Jede Veranstaltung, die weder melde- noch bewilligungspflichtig ist, spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich bei der Gemeinde anzeigen (§ 7).
Meldung
Unter anderem Kleinveranstaltungen: spätestens 2 Wochen vor Beginn schriftlich der Gemeinde melden (§ 6).
Bewilligung
Veranstaltungen im Tourneebetrieb, durch die Landesregierung (§ 8). Dazu kommt die eigene Veranstaltungsstättenbewilligung (§ 9).
Behörde
Die Gemeinde bei Veranstaltungsstätten bis 2.500 Personen. Darüber oder über mehrere Gemeinden eines Bezirks die Bezirksverwaltungsbehörde, über mehrere Bezirke und im Tourneebetrieb die Landesregierung (§ 14 Abs. 1).
Strafe
Etwa eine anzeigepflichtige Veranstaltung ohne vorherige Anzeige: Geldstrafe bis 10.000 Euro (§ 17).

Rechtsgrundlage: Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 78/2007 in der geltenden Fassung. Gesetzestext im RIS · Stand: November 2026

Ihr Ergebnis

Das können Sie nach dem Kurs.

Zielgruppe

Dieser Kurs ist für Sie, wenn Sie ...

  • ... in Oberösterreich ein Fest, Konzert, Vereinsfest oder eine Firmenveranstaltung planen.
  • ... nicht wissen, ob Sie melden, anzeigen oder bewilligen lassen müssen.
  • ... wissen möchten, ob Ihr Event überhaupt unter das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz fällt.
  • ... Zweifel haben, ob Ihre Veranstaltung rechtlich wirklich privat ist - gerade bei Firmen- und Vereinsveranstaltungen.
  • ... nach dem Lesen von Gesetz und Verordnung mehr Fragen als Antworten haben.
  • ... Ihr Haftungsrisiko kennen und reduzieren möchten.
  • ... Rechtssicherheit für Ihre Planung möchten - ohne Jus-Studium.
Curriculum

In drei Kapiteln durch das oberösterreichische Veranstaltungsrecht.

2 Stunden 25 Minuten Videomaterial: vom allgemeinen Veranstaltungsrecht über das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz und die Veranstaltungssicherheitsverordnung bis zum Stand der Technik.

01
Kapitel 1

Das österreichische Veranstaltungsrecht

Das Fundament: Wann ein Vorhaben rechtlich eine Veranstaltung ist und wofür Sie geradestehen.

  • Der Veranstaltungsbegriff und die Veranstaltungsarten
  • Welche Gesetze abseits des Veranstaltungsrechts zu beachten sind
  • Öffentlich oder privat: die Unterscheidung und ihre Folgen
  • Haftung auf drei Ebenen: Strafrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht
  • Verkehrssicherungspflicht in der Praxis
  • Rollen und Zuständigkeiten: Veranstalter:in, Betreiber:in, Agentur
Kernkapitel
02
Kapitel 2

Das Oö. Veranstaltungs­sicherheits­gesetz und die Veranstaltungs­sicherheits­verordnung

Das Herzstück: das dreistufige Verfahren, die oberösterreichischen Pflichten und die technischen Mindesterfordernisse der Verordnung.

  • Geltungsbereich, Begriffe und Verantwortlichkeit
  • Meldepflichtige, anzeigepflichtige und bewilligungspflichtige Veranstaltungen
  • Fristen und zuständige Behörde (Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Landesregierung)
  • Die Veranstaltungsstättenbewilligung
  • Persönliche Voraussetzungen und allgemeine Erfordernisse
  • Pflichten und drohende Strafen
  • Verordnung: Flucht- und Rettungswege, höchstzulässige Besucherzahl, Brandschutz und Beleuchtung
  • Verordnung: Standsicherheit von Bühnen, Tribünen und Zelten, Einwirkungen von Veranstaltungen
03
Kapitel 3

Der Stand der Technik

Die Verordnung verweist mehrfach auf den Stand der Technik. Hier lernen Sie, sicher damit umzugehen.

  • Bedeutung und Definition des Begriffs
  • Welche Auswirkungen er auf Ihre Veranstaltung hat
  • Wo Sie den Stand der Technik finden
  • Wie Sie ihn in der Praxis anwenden
Prof. Mag. Dr. Klaus Vögl
Ihr Vortragender

Lernen Sie vom Experten für Veranstaltungsrecht.

Prof. Mag. Dr. Klaus Vögl ist Jurist mit Spezialisierung auf das Veranstaltungsrecht und beschäftigt sich seine gesamte berufliche Laufbahn mit dem österreichischen Veranstaltungsrecht.

Er ist Autor zahlreicher veranstaltungsrechtlicher Fachbücher, Vortragender an Universitäten und Fachhochschulen und als Gutachter tätig.

Veranstaltungsrecht Fachbuchautor Lehre an Universitäten und FHs Gutachter
Stimmen

Das sagen Teilnehmer:innen.

„Ich plane einmal im Jahr unser Mitarbeiterfest am Firmengelände mit ca. 200 Personen und hatte keine Ahnung, dass das, so wie wir es machen, eigentlich eine öffentliche Veranstaltung ist. Die Verwaltungsstrafe an sich wäre schon sehr hoch gewesen. Aber nicht auszudenken, wenn sich auch noch jemand verletzt hätte. Vielen Dank für diesen Kurs! Jetzt weiß ich, worauf ich aufpassen muss.“
- Christiane A., Assistenz der Geschäftsführung
Ihr Zugang

Das ist im Onlinekurs enthalten.

  • Videokurs mit 2 h 25 min Laufzeit in drei Kapiteln
  • Veranstaltungsrecht - Grundlagen
  • Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz (melden, anzeigen, bewilligen)
  • Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung
  • Stand der Technik
  • Kursunterlagen zum Download
  • Zeit- und ortsunabhängig lernen - am Desktop und mobil
  • Teilnahmebestätigung nach Abschluss
Einmalig
€ 418,80 inkl. 20 % USt (AT)
€ 349,- netto · für Unternehmen mit UID-Nummer
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FAQ

Häufige Fragen zum Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz.

Welche Veranstaltungen sind in Oberösterreich anzeigepflichtig?

Der Regelfall ist die Anzeige: Jede Veranstaltung, die weder melde- noch bewilligungspflichtig ist, zeigen Sie spätestens sechs Wochen vorher bei der Gemeinde an (§ 7). Kleinveranstaltungen sind nur zu melden, spätestens zwei Wochen vorher (§ 6). Eine Bewilligung der Landesregierung brauchen Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz). Der Kurs ordnet Ihre Veranstaltung ein.

Welche Behörde ist in Oberösterreich für meine Veranstaltung zuständig?

Meldung und Anzeige gehen immer an die Gemeinde, in der die Veranstaltungsstätte liegt (§§ 6, 7). Zuständige Behörde ist die Gemeinde bei Veranstaltungsstätten bis 2.500 Personen. Bei mehr als 2.500 Personen oder über mehrere Gemeinden eines Bezirks ist es die Bezirksverwaltungsbehörde, über mehrere Bezirke und im Tourneebetrieb die Landesregierung (§ 14 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz).

Wie früh muss ich eine Veranstaltung anzeigen?

Eine anzeigepflichtige Veranstaltung ist spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen, in der die Veranstaltungsstätte liegt (§ 7). Meldepflichtige Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vorher zu melden (§ 6).

Was regelt die Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung?

Sie legt die Mindesterfordernisse für Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen fest - etwa zu Fluchtwegen, höchstzulässiger Besucherzahl, Brandschutz, Bühnen, Tribünen und Zelten, Standsicherheit sowie zu den von Veranstaltungen ausgehenden Einwirkungen. Der Kurs behandelt sie in einem eigenen Kapitel.

Ist meine Firmenfeier oder mein Vereinsfest privat oder öffentlich?

Öffentlich sind in Oberösterreich alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden (§ 1 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz). Deshalb kann schon ein Mitarbeiterfest mit Familienangehörigen und Kund:innen eine öffentliche Veranstaltung sein. Der Kurs macht den Unterschied an Beispielen klar.

Brauche ich juristisches Vorwissen für den Kurs?

Nein. Der Kurs ist für Praktiker:innen gemacht: Prof. Vögl übersetzt die Rechtslage in verständliche Schritte für Ihre Veranstaltungsplanung.

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